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§ 4 Ordentliche Mitglieder


  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die in Schleswig-Holstein wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der Mitgliedschaft hat und die blind oder sehbehindert ist oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde des Interessenten bzw. der Interessentin an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Interessenten bzw. der Interessentin endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, in dem die schriftliche Kündigung bei der Geschäftsstelle eingeht.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen grob schädigt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus