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Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die in
Schleswig-Holstein wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an
der Mitgliedschaft hat und die blind oder sehbehindert ist oder
deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen
kann.
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Über
die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde des Interessenten
bzw. der Interessentin an den Vorstand zulässig.
Dieser
entscheidet nach Anhörung des Interessenten bzw. der
Interessentin endgültig.
Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich, in dem die schriftliche Kündigung bei der
Geschäftsstelle eingeht.
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Der
Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es
gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder das
Ansehen der
blinden
und sehbehinderten
Menschen
grob schädigt.
Gegen
den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an den
Vorstand zulässig.
Dieser
entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.
Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.